Statuten

STATUTEN - FDP.Die Liberalen Ittigen

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Wesen und Zweck 1 Die FDP.Die Liberalen Ittigen ist ein Zusammenschluss von Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen. Sie gehört als Sektion der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern an und anerkennt deren Ziele und Programme, sowie auch diejenigen der FDP.Die Liberalen Schweiz. 2 Als Volkspartei setzt sich die FDP.Die Liberalen Ittigen für eine freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an. 3 Die FDP.Die Liberalen Ittigen ist konfessionell neutral. 4

Die FDP.Die Liberalen Ittigen kann zur Realisierung ihrer Zielsetzungen eng mit der Bürgervereinigung Ittigen (BVI) zusammenarbeiten und Mitglieder in deren Vorstand und Kommissionen delegieren.

Art. 2: Name, Sitz und Rechtsstellung 1 Die Partei führt den Namen FDP.Die Liberalen Ittigen.

Sie hat ihren Sitz in Ittigen.

Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

II

Mitgliedschaft

Art. 3: Voraussetzungen

1 Parteimitglied kann werden, wer in der Gemeinde Ittigen wohnt, das 16. Altersjahr vollendet hat und die Statuten sowie die Zielsetzungen der Partei anerkennt. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Partei schliesst die Mitgliedschaft bei der FDP.Die Liberalen Ittigen aus. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Mitgliedschaft in der überparteilichen Bürgervereinigung Ittigen.

2 Mitglied kann auch werden, wer ausserhalb der Gemeinde Ittigen wohnhaft ist. Falls die Wohngemeinde eine Sektion der FDP.Die Liberalen hat, sollte die betreffende Person jedoch auch Mitglied dieser Sektion sein.

Art. 4: Erwerb

1 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Art. 5: Erlöschen

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug aus der Gemeinde Ittigen, Austritt, Tod oder Ausschluss. Bei Wegzug gilt Art. 3, Absatz 2.

2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt insbesondere bei Verletzung von Parteigrundsätzen oder der Statuten nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

4 Zuständig für den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt. Der Entscheid ist dem betroffenen Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder können innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Rekurs- und Schiedskommission der Kantonalpartei Einsprache erheben.

Art. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen und sich auf den verschiedenen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen. Insbesondere steht ihnen das Recht zu:

  • Anträge an die bzw. in den verschiedenen Parteigremien zu stellen,
  • an Urabstimmungen teilzunehmen,
  • sich um Kandidaturen für politische Ämter in der Gemeinde zu bewerben.

Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen (Beiträge) sind zu erfüllen.

Art. 7: Nichtmitglieder (Sympathisanten) 1 Auch Nichtmitglieder, die jedoch mit den Zielen und Grundsätzen der Partei einiggehen, können in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen.    

III

Organisation Art. 8: Die Mitgliederversammlung 1

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Partei. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie behandelt die folgenden Geschäfte:

  • Wahl des Parteipräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der kantonalen Delegierten und der Revisoren
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Jahresprogrammes und des Jahresbudgets
  • Die Nomination von Kandidaten für Gemeindewahlen

2

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird

3

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Partei und ist in allen Fällen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe fallen. Sie beschliesst insbesondere über:

  • die Herausgabe von Wahlvorschlägen
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenrevisionen und Auflösung der Partei.

4 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt. Ausgenommen sind Art. 5. Absatz 4 und Art. 12.

5 Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht vom Vorstand oder von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern geheime Stimmabgabe verlangt wird.

6 Ordentliche und Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus durch persönliche Einladungen einberufen.

Art. 9: Der Vorstand

1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Kassiererin oder dem Kassier und 5 – 7 weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der MV bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann weitere Funktionen bestimmen.

2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

3 Die in der Gemeinde Ittigen wohnhaften Vertreter im Eidgenössischen Parlament, im Berner Grossen Rat und in der Exekutive der Gemeinde, gehören dem Vorstand von Amtes wegen an.

4 Im Vorstand sollen Frauen und jüngere Mitglieder beider Geschlechter nach Möglichkeit angemessen vertreten sein.

5 Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • die administrative Führung der Partei
  • die Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung und deren Ausführung
  • Information und Mitgliederwerbung
  • die Organisation von Veranstaltungen
  • die Vertretung der Partei nach aussen
  • Beschaffung der finanziellen Mittel
  • die Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Behandlung wichtiger Fragen

Art.10: Die Revisoren

1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes.

2 Die Revisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

3 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Partei. Sie erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.    

IV

Finanzen Art.11: Mittelbeschaffung

1 Die finanziellen Mittel der Partei werden beschafft aus:

  1. den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
  2. ausserordentlichen Beiträgen
  3. freiwilligen Zuwendungen

 

Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.

V

Schlussbestimmungen

Art.12: Statutenrevision und Auflösun

1 Statutenänderungen und eine Auflösung der Partei kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der Stimmenden beschliessen. Dabei werden ungültige und leere Stimmen nicht mitgezählt. Ein allenfalls vorhandenes Vermögen fällt bei Auflösung der Partei an die FDP.Die Liberalen des Kantons Bern.

Art.13: Inkraftsetzung

1 Diese Statuten werden an der Mitgliederversammlung vom 16.03.2010 genehmigt und treten mit der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern in Kraft.

2 In Fällen, die nicht durch diese Statuten geregelt sind oder Unklarheiten aufweisen, finden die Statuten der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern Anwendung.

3 Mit der Inkraftsetzung dieser Statuten verlieren diejenigen vom 20. Mai 1981 ihre Gültigkeit.       Der Präsident:   sign. Andres Kaufmann       Die Vizepräsidentin:   sign. Helene Blatter

 

Der Präsident:  

sign. Andres Kaufmann      

 

Die Vizepräsidentin:  

sign. Helene Blatter